Verhaltenspräventive Maßnahmen

Wenn Schulen Maßnahmen mit Unterstützung externer Anbieter durchführen, müssen im Sinne aller Beteiligten Qualitätsstandards gesichert sein. Für Schulen ist es häufig schwer bis unmöglich, die Qualität eines Anbieters einzuschätzen. Dafür bietet der Leitfaden Prävention einen Rahmen.

Für individuumsbezogene verhaltenspräventive Maßnahmen im Rahmen des Settings Schule sind neben einer Grundqualifikation (Staatlich anerkannter Berufs- oder Studienabschluss im jeweiligen Fachgebiet)  ggf. weitere Zusatzqualifikationen (Handlungsfelder Bewegung, Ernährung, Stress, Sucht) erforderlich. Es gelten hierbei die Anforderungen gemäß Kapitel 5 des Leitfadens Prävention.

Siehe hierzu insbesondere Kapitel 5.3 „Kriterien für die Strukturqualität (Anbieterqualifikation)“ in Verbindung mit:

  • für das Handlungsfeld Bewegungsgewohnheiten: Kapitel 5.4.1
  • für das Handlungsfeld Ernährung: Kapitel 5.4.2
  • für das Handlungsfeld Stressmanagement: Kapitel 5.4.3
  • für das Handlungsfeld Suchtmittelkonsum: Kapitel 5.4.4 

Die entsprechenden Nachweise (Scans von Studienabschlüssen usw.) müssen im Antrag hochgeladen werden.

Verhältnispräventive Maßnahmen

Bei verhältnispräventiven Maßnahmen wird aktuell kein Nachweis der Anbieterqualifizierung gefordert. Dazu zählen per definitionem Multiplikator*innen-Schulungen und Maßnahmen der Phase 1.