Rechtsgrundlagen
Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern §14 Zusammenarbeit mit der Grundschule
Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern §14 Zusammenarbeit mit der Grundschule
Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes ………..