Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern §14 Zusammenarbeit mit der Grundschule


Gesetz zur frühen Förderung und Bildung von Kindern §14 Zusammenarbeit mit der Grundschule

Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes ………..