Schließlich sollen im Sommer die landesweiten Eckpfeiler eines Inklusionsplanes vorgestellt werden, die dann in regionale, inklusive Schulentwicklungspläne münden (Abbildung 3). Letztere werden vor Ort unter Einbeziehung der unterschiedlichen Beteiligten die konkrete Umsetzung zu einem inklusiven Bildungssystem in planvollen Schritten ausgestalten. Ein erstes Etappenziel ist es, mindestens ein „inklusives Bildungsangebot“ in jeder Schulstufe und in jedem Bildungsgang unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zu ermöglichen.

Dieses sukzessive Vorgehen beschreibt auch die UN-Behindertenrechtskonvention, indem sie auf „angemessene Vorkehrungen“ hinweist, die unter Abwägung der sonstigen staatlichen Aufgaben getroffen werden müssen. Gemeint sind notwendige und geeignete Änderungen und Modifikationen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen und ausüben können.

Dies bedeutet, dass Eltern mit den schulgesetzlich vorzunehmenden Änderungen die Möglichkeit gegeben wird, ein „inklusives Bildungsangebot“ zu wählen, das wohnortnah ausgerichtet ist – möglicherweise zunächst an Schwerpunktschulen.

Allerdings ist es erforderlich, den Prozess des Übergangs durch administrative Klarstellungen voranzubringen. Dies verdeutlichen die Präzisierungen der Verwaltungsvorschriften zu § 37 der Verordnung für die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (VVzAO-SF, ABl. NRW 01/11, Seite 43). Durch die Verwaltungsvorschriften hat sich die geltende Rechtslage nicht geändert, aber der Gestaltungsspielraum wird aufgezeigt. Aktuell entscheidet die Schulaufsicht über den Sonderpädagogischen Förderbedarf, die Förderschwerpunkte und den Förderort. Sie kann mit Zustimmung des Schulträgers Gemeinsamen Unterricht oder Integrative Lerngruppen einrichten, wenn die sächlichen und personellen Voraussetzungen gegeben sind und der Schulträger zugestimmt hat.

Der bestehende Gestaltungsspielraum soll nach dem klaren Bekenntnis des Landtags schon jetzt im Sinne des Völkerrechts, in diesem Fall der UN-Behindertenrechtskonvention, genutzt werden. Das heißt, dass Schulaufsicht und Schulträger aufgefordert sind, in den vorhandenen Strukturen und mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen dem Elternwunsch zum gemeinsamen Lernen so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Dabei gilt nach wie vor, dass im Rahmen der derzeit gültigen Rechtslage kein voraussetzungsloser Anspruch auf Beschulung an einer bestimmten allgemeinen Schule besteht.