Landesprogramm „Bildung und Gesundheit" (BuG) Förderrichtlinien für Schulen
I. Grundsätze
Das Landesprogramm „Bildung und Gesundheit" ist das gemeinsame Programm der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung, der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, des BKK Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, der AOK Rheinland/Hamburg und der AOK Westfalen-Lippe sowie der BARMER. Im Mittelpunkt dieses Programms steht die Förderung einer integrierten Gesundheits- und Qualitätsentwicklung in Kindertageseinrichtungen und Schulen.
Die Träger bilden eine Verantwortungspartnerschaft zur Förderung guter gesunder Bildungseinrichtungen. Im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist festgeschrieben, dass die Schülerinnen und Schüler „insbesondere lernen [sollen] Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben, [...]" (§ 2 SchulG). Das Ministerium für Schule und Weiterbildung hat die Aufgabe, die Integration der Gesundheitsthematik in der Schul- und Bildungspolitik des Landes zu fördern und zu optimieren. An dem Landesprogramm „Bildung und Gesundheit" können grundsätzlich alle Schulen des Landes teilnehmen.
II. Zuwendungszweck
Eine gute gesunde Schule ist eine Einrichtung, in der Kultur, Klima, Führung, Strukturen und Prozesse solche Bedingungen schaffen, die Gesundheit und Sicherheit der beteiligten Personen ebenso fördern wie die Effizienz dieser Einrichtung.
Ziel ist es, Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, gesundheitlicher Prävention und Qualitätsentwicklung an Schulen zu fördern. Gefördert werden Vorhaben und Projekte von Schulen, die darauf abzielen, dass sie sich zu einer guten gesunden Schule (weiter-) entwickeln.
III. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Beratung und Fortbildung durch BuG-Koordinatorinnen und -Koordinatoren, Beraterinnen und Berater, Moderatorinnen und Moderatoren und weitere Experten, auf der Basis eines konkreten Schulentwicklungsbedarfes
- Erstellung und Bereitstellung von Fortbildungs- und Informationsmaterialien
- Aufbau und Betreuung von Netzwerken und Kooperationen
- Materialien zur Umsetzung des Maßnahmeantrags
Eine finanzielle Unterstützung erfolgt nur dann, wenn die Maßnahmen
- nachhaltigen Einfluss auf den Schulentwicklungsprozess haben, d.h.
- anhand der (Selbst-)Evaluation wurde ein Bedarf erkannt und als primäre Schulentwicklungsaufgabe benannt
- anhand des Bedarfs werden spezifische Ziele entwickelt und benannt.
- anhand der Ziele werden konkrete Maßnahmen abgeleitet
- die durchgeführten Maßnahmen werden evaluiert, um feststellen zu können, dass sie auch geeignet waren, genannte Ziele zu erreichen.
- sich einer oder mehreren IQES-Qualitätsdimension/en zuordnen lassen,
- auf die Veränderung von Verhalten und/oder Verhältnissen ausgerichtet sind und
die Ziele wirkungsorientiert und überprüfbar sind.
Nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Reparaturarbeiten
- Durchführung von Baumaßnahmen
- Personalstellen
- Klassenfahrten
- Tagungen
- Maßnahmen, die der Schulträger zahlen müsste
- Maßnahmen, die es erfordern, dass man auf Dauer auf externe Hilfe (finanziell oder personell) angewiesen ist.
IV. Teilnahmevoraussetzungen
Voraussetzungen für die Teilnahme einer Schule an dem Landesprogramm „Bildung und Gesundheit" sind:
- Schriftliche Verpflichtung, auf der Grundlage des Ansatzes der integrierten Gesundheits- und Qualitätsentwicklung mit dem Leitmotiv der guten gesunden Schule zu arbeiten (Beschluss der Schulkonferenz);
- Standortbestimmung und regelmäßige Selbstevaluation der Maßnahmen und der Prozesse;
- Integration der Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention in das Schulprogramm;
- Mitarbeit in einem lokalen Netzwerk;
- Namentliche Benennung einer Schulkoordinatorin/eines Schulkoordinators für Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention;
- Einrichtung einer Arbeitsgruppe Gesundheit bzw. Mitarbeit der Schulkoordinatorin/des Schulkoordinators in einer AG für Schulentwicklung (entfällt, wenn der/die Schulkoordinator/in Mitglied der (erweiterten) Schulleitung ist);
- Teilnahme der Schulkoordinatorin/des Schulkoordinators an Arbeitssitzungen und Fortbildungsveranstaltungen;
- Beteiligung an der externen Evaluation, die im Auftrag der Steuerungsgruppe des Landesprogramms durchgeführt wird;
- Erstellung eines jährlichen Berichts.
V. Vergabeverfahren
1. Das Antragsformular steht auf der Homepage (www.bug-nrw.de) zum Download zur Verfügung.
2. Die Antragsteller sind die BuG-Schulen. Der/Die BuG-Koordinator/in unterstützt die BuG-Schulen ggf. beim Antragsverfahren.
3. Der Maßnahmeantrag der BuG-Schule wird per Mail von der Schulleitung an den/die zuständige/n BuG-Koordinator/in geleitet (Antragsdatum).
4. Der Maßnahmeantrag wird per Mail von dem/der BuG-Koordinator/in mit einem Votum an den/die Regionalkoordinator/in weitergeleitet.
5. Der Maßnahmeantrag wird per Mail von dem/der Regionalkoordinator/in mit einem Votum an den Landeskoordinator weitergeleitet (Antragseingang). Der/Die Dezernent/in mit der Generalie Gesundheit erhält den Antrag in Kopie zur Kenntnis.
6. a) Der Landeskoordinator entscheidet über Anträge bis zu einer Antragshöhe von 3.000 Euro. Der Landeskoordinator sendet spätestens vier Wochen nach Antragseingang den Bescheid an die offizielle Email-Adresse der BuG-Schule; Dezernent/in, Regionalkoordinator/in, Koordinator/in erhalten den Bescheid in Kopie zur Kenntnis.
b) Anträge mit einem Antragsvolumen von über 3.000 Euro werden der Steuerungsgruppe vorgelegt. Der Landeskoordinator sendet nach dem Beschluss der nächsten Steuerungsgruppensitzung den Bescheid an die offizielle Email-Adresse der BuG-Schule; Dezernent/in, Regionalkoordinator/in, Koordinator/in erhalten den Bescheid in Kopie zur Kenntnis.
VI. Inkrafttreten und Schlussbestimmung
Diese Richtlinien treten am 1.8.2009 in Kraft und gelten längstens bis zum 31.7.2013 (vier Schuljahre).

